07/10 CAMO DE.MG.0516
Seit dem 21.07.2010 haben wir die Zulassung als CAMO-Betrieb.02/09 Prüfung von Luftfahrzeugen nach EASA Part M
Die neuen Regeln für die Prüfung und Bescheinigung der
Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen und Motorseglern nach EASA
Part M werden spätestens ab dem 01.04.2009 in Kraft treten. Wir
bieten unseren Kunden den Service, alle notwendigen Arbeiten und
Maßnahmen für Sie durchzuführen, sodass Ihnen mit
unserer Unterstützung der Übergang zu den neuen Regelung ohne
große Probleme möglich sein wird.
In Zukunft muss jedes Luftfahrtzeug nach einem
Instandhaltungsprogramm gewartet werden, dieses ist auch für jeden
Halter von Segelflugzeugen und Motorseglern verbindlich. Wir beraten
Sie gerne, welche verschiedenen Möglichkeiten es für die
Gestaltung eines Instandhaltungsprogramms gibt und welche Vor- und
Nachteile Ihnen entstehen.
Grundsätzlich sehen die neuen Regelungen zwei
unterschiedliche Arten der jährlichen Prüfung von
Segelflugzeugen und Motorseglern vor:
- In einer so genannten überwachten Umgebung erfolgt die Prüfung des Luftfahrzeuges alle 3 Jahre, die beiden dazwischen liegenden Verlängerungen der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit erfolgt zwar ohne Prüfung des Luftfahrzeuges, dafür ist aber ein umfangreiches Meldewesen erforderlich. Dieses scheinbar günstige Verfahren hat für den Halter aber Nachteile: der administrative Aufwand - z.B. häufige Meldungen an die CAMO u.a.m. - werden erhebliche Kosten nach sich ziehen!
- Eine jährliche Überprüfung - wie gewohnt, nun Physical Check genannt - ist für den Halter ein Verfahren, das sehr ähnlich der bisher durchgeführten Jahresnachprüfung ist. Es ist überschaubar und auch einfach zu handhaben!
Mit unserem Service möchten wir unseren Kunden ein Vorgehen
vorschlagen, dass Sie von dem administrativen Ballast des neuen
Verfahrens weitgehend befreit. Um die Nachprüfung nach dem neuen
Verfahren durchführen zu können, müssen folgende
Unterlagen mitgebracht werden:
- Das Bordbuch und gegebenenfalls alle alten Bordbücher, um alle Starts des Luftfahrzeuges nachzuweisen
- Der Eintragungsschein und das Lüfttüchtigkeitszeugnis
- Bei Motorseglern das Lärmzeugnis
- Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle
- Das Flughandbuch und das Wartungshandbuch
- Die Lebenslaufakte mit allen Unterlagen zur Ausrüstung